Der Lacklaborant Lernwerk

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L-171

Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS/CLP

Piktogramme, Signalwort, H-/P-Sätze und Sicherheitsdatenblatt

Prüfungsteil 2A 10

KernaussageGefährliche Stoffe und Gemische werden in der EU nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet — mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort sowie H- und P-Sätzen; CLP basiert auf dem UN-GHS und enthält EU-spezifische Regelungen. Das Sicherheitsdatenblatt liefert die Details.

Vom alten zum neuen System

Früher standen schwarze Symbole auf orangem Grund (z. B. reizend, ätzend, giftig, leichtentzündlich). Mit der CLP-Umstellung wurden sie durch die GHS-Piktogramme ersetzt. Heute ist die CLP-Verordnung als Umsetzung des weltweiten GHS für die Produktkennzeichnung maßgeblich: Gefahrenpiktogramme als schwarzes Symbol auf weißem Grund in einer rotumrandeten, auf der Spitze stehenden Raute.

Die neun Piktogramme

  • GHS01 explodierende Bombe — explosiv, selbstzersetzlich, organische Peroxide (Typ A/B): manche Initiatoren und Peroxid-Härter.
  • GHS02 Flamme — entzündbar, auch pyrophor oder selbsterhitzend: Lösemittel wie Butylacetat, Xylol und Testbenzin, viele 1K- und 2K-Lacke.
  • GHS03 Flamme über Kreis — brandfördernd (oxidierend): Oxidationsmittel, manche Härter.
  • GHS04 Gasflasche — Gase unter Druck: Druckgasflaschen, etwa Stickstoff, Druckluft oder Propan/Butan als Treibgas-Rohstoff. Die fertige Spraydose wird nach CLP dagegen als Aerosol eingestuft (Anhang I Abschnitt 2.3) und trägt GHS04 nicht.
  • GHS05 Ätzwirkung — ätzend für Haut, Augen und Metalle: Säuren, Laugen, manche Reiniger und Additive.
  • GHS06 Totenkopf — akut giftig (Kategorie 1–3): stark giftige Rohstoffe, selten, aber möglich.
  • GHS07 Ausrufezeichen — kann je nach Einstufung u. a. Haut-/Augenreizung, bestimmte gesundheitsschädliche Wirkungen und Hautsensibilisierung kennzeichnen (das konkrete Piktogramm ergibt sich aus der CLP-Einstufung des Stoffes oder Gemisches): viele Lösemittel, Amine, Isocyanate.
  • GHS08 Gesundheitsgefahr — krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, atemwegssensibilisierend, Organschäden bei wiederholter Exposition, Aspiration: Isocyanate, bestimmte Lösemittel, historisch Schwermetallpigmente.
  • GHS09 Umwelt (toter Baum und Fisch) — gewässergefährdend: manche Biozide, Pigmente, Additive, lösemittelhaltige Systeme.

Kennzeichnungselemente

Neben den Piktogrammen trägt das Etikett das Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“, die Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Sicherheitshinweise (P-Sätze) sowie Produkt- und Herstellerangaben. H- und P-Sätze haben die früheren R- und S-Sätze abgelöst. Auf dem Etikett gelten die CLP-Vorrang- und Auswahlregeln; dadurch können einzelne Kennzeichnungselemente entfallen, damit es lesbar bleibt. Die vollständige Einstufungsinformation ist im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 2) und in der Betriebsanweisung nachvollziehbar.

Wichtige H-Sätze für die Lacktechnik

  • Physikalisch: H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar; H226 entzündbar; H228 entzündbarer Feststoff; H242 Erwärmung kann Brand verursachen; H290 kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
  • Gesundheit: H302 gesundheitsschädlich bei Verschlucken; H304 kann bei Eindringen in die Atemwege tödlich sein (Aspiration, z. B. Kohlenwasserstoffe); H314 schwere Verätzung; H315 Hautreizung; H317 allergische Hautreaktion (Hautsensibilisierung); H318 schwere Augenschäden; H319 schwere Augenreizung; H332 gesundheitsschädlich beim Einatmen; H334 kann bei Einatmen Allergie oder asthmaartige Symptome auslösen (Atemwegssensibilisierung, klassisch bei Isocyanaten); H335 kann die Atemwege reizen; H336 Schläfrigkeit oder Benommenheit; H351 kann vermutlich Krebs erzeugen; H360 kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (Repr. 1A/1B); H361 kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (Repr. 2); H372/H373 schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
  • Umwelt: H400 sehr giftig für Wasserorganismen; H410/H411/H412 sehr giftig, giftig bzw. schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
  • Nur in der EU (EUH): EUH066 wiederholter Kontakt kann zu rissiger Haut führen; EUH204 enthält Isocyanate, kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • Bei isocyanathaltigen 2K-PUR-Systemen können H334 und H317 (dazu EUH204) wichtige Leitgefahren sein; maßgeblich ist stets die konkrete Gemischeinstufung — Atem- und Handschutz konsequent beachten.

Wichtige P-Sätze für den Lacklaboranten

  • Prävention: P210 von Zündquellen fernhalten, nicht rauchen; P233 Behälter dicht verschlossen halten; P240 Behälter und Anlage erden; P241 explosionsgeschützte Geräte verwenden; P261 Einatmen von Dampf/Aerosol vermeiden; P271 nur im Freien oder gut belüftet verwenden; P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden; P280 Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen; P284 bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen (wichtig bei Isocyanaten und Spritzapplikation).
  • Reaktion und Erste Hilfe: P302+P352 bei Hautkontakt mit viel Wasser waschen; P303+P361+P353 kontaminierte Kleidung sofort ausziehen, Haut abwaschen; P304+P340 an die frische Luft bringen; P305+P351+P338 Augen einige Minuten mit Wasser spülen, Kontaktlinsen entfernen; P333+P313 bei Hautreizung oder -ausschlag ärztlichen Rat einholen; P370+P378 bei Brand geeignetes Löschmittel verwenden.
  • Lagerung und Entsorgung: P403+P235 gut belüftet und kühl lagern; P405 unter Verschluss aufbewahren; P501 Inhalt und Behälter vorschriftsgemäß entsorgen.
  • Auswahl: Die P-Sätze folgen einer festen Matrix in Anhang IV der CLP-Verordnung (abhängig von H-Sätzen und Gefahrenklasse). Häufig im Lacklabor: P210, P261, P280, P284, P305+P351+P338 und die Haut-/Augen-Kombisätze.

Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist in 16 Abschnitte gegliedert und nennt Einstufung, Gefahren, Schutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen, Lagerung, Entsorgung und Kennzahlen. Es ist die Grundlage für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung.

Umwelt und Sicherheit

Ein Gefahrstoffverzeichnis führen, Beschäftigte unterweisen und Betriebsanweisungen an die aktuelle Kennzeichnung anpassen. Umgefüllte Gebinde müssen so gekennzeichnet sein, dass Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen erkennbar sind (§ 8 Abs. 2 GefStoffV); im Betrieb genügt nach TRGS 201 eine vereinfachte Kennzeichnung — mindestens Produktbezeichnung und Gefahrenpiktogramme, sofern die Beschäftigten unterwiesen sind. Niemals unbeschriftet lassen. Den rechtlichen Rahmen setzt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Neue EU-Gefahrenklassen seit 2025/2026

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 hat die EU drei neue Gefahrenklassen eingeführt, die Langzeitrisiken abbilden:

• Endokrine Disruptoren (ED) — hormonell wirksame Stoffe, unterschieden nach Wirkung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt.
• PBT/vPvB — persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.
• PMT/vPvM — persistent, mobil und toxisch bzw. sehr persistent und sehr mobil (gelangen leicht in den Wasserkreislauf).

Die neuen EU-Gefahrenklassen werden über die dafür vorgesehenen EU-Kennzeichnungselemente in der CLP-Verordnung umgesetzt; zusätzliche GHS-Piktogramme ergeben sich daraus nicht automatisch — gekennzeichnet wird über neue EUH-Hinweise (z. B. EUH380 für endokrine Wirkung). Fristen: Für Stoffe gelten die neuen Gefahrenklassen seit 1. Mai 2025, für Gemische seit 1. Mai 2026 — dieser Stichtag ist inzwischen erreicht. Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 1. November 2026; für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis 1. Mai 2028. Praxis: Bei einem konkreten Lack aktuelle Einstufung, Sicherheitsdatenblatt und Inverkehrbringungsdatum prüfen. Die Verordnung (EU) 2023/707 wurde inzwischen zweimal berichtigt (18.11.2024 und 2025): Für die Stichtage eines konkreten Gemischs und für jede Umstellung von Rezeptur oder Etikett gilt immer die aktuelle, berichtigte (konsolidierte) Fassung, nicht die Erstveröffentlichung. Für Lacke als Gemische heißt das: Rohstoff-Sicherheitsdatenblätter prüfen und die Gemischeinstufung gegebenenfalls um diese Klassen ergänzen.

Fallbeispiel: NC-Kombiklarlack — von der Rezeptur zum Etikett

An einem NC-Kombiklarlack (physikalisch trocknender Möbellack) lässt sich zeigen, wie Rezeptur, VOC-Gehalt und Gefahrstoff-Kennzeichnung zusammenhängen. Wichtig vorab, für beide Fallbeispiele dieses Blatts: Die verbindliche Einstufung eines realen Produkts ergibt sich am Ende immer aus den CLP-Gemischregeln auf Basis der Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Rohstoffe. Die Beispiele zeigen den Rechen- und Denkweg, ersetzen diese Prüfung aber nicht.

Beispiel-Rezeptur (Masse-%)

  • Nitrocellulose (als Trockenanteil gerechnet): 10
  • Hartharz (z. B. Maleinat- oder Ketonharz): 8
  • Weichmacher: 4
  • Lösemittelgemisch (Ester, Alkohole, ggf. etwas Aromat): 78
  • Wasser: 0

Dichte des Lacks ρ ≈ 0,90 g/cm³. Hinweis: Hier ist die NC als trockener Anteil angesetzt; eine tatsächlich wollfeuchte NC (mit Alkohol-/Wasserfeuchte) müsste entsprechend anders bilanziert werden.

VOC-Berechnung (Holzbeschichtungsstoffe)

Nichtflüchtiger Anteil nfa = 10 + 8 + 4 = 22 Masse-%

VOC = (100 − nfa − mᵥᵥ) · ρ · 10
VOC = (100 − 22 − 0) · 0,90 · 10 = 702 g/l

(mᵥᵥ = Wasseranteil in %, ρ in g/cm³. Diese Formel für Holzbeschichtungsstoffe
stammt aus der 31. BImSchV; das Ergebnis wird hier mit den
Produktgrenzwerten der ChemVOCFarbV verglichen — zwei Regelwerke
mit eigener VOC-Definition, siehe L-172.)

VOC-Einordnung

Der berechnete VOC-Gehalt von etwa 702 g/l verdeutlicht den sehr hohen Lösemittelanteil eines klassischen, physikalisch trocknenden NC-Kombilacks.

Flammpunkt und CLP — sauber betrachtet

Der Flammpunkt eines Lösemittelgemisches lässt sich nicht einfach aus den Flammpunkten der Einzelkomponenten ableiten; er hängt von Zusammensetzung und Wechselwirkungen ab und ist bei fehlenden belastbaren Daten experimentell zu bestimmen. Maßgeblich sind Flammpunkt UND Anfangssiedepunkt des Gemisches:

Kat. 1: Flammpunkt < 23 °C und Anfangssiedepunkt ≤ 35 °C
Kat. 2: Flammpunkt < 23 °C und Anfangssiedepunkt > 35 °C
Kat. 3: Flammpunkt 23 °C bis 60 °C

Liegt der maßgebliche Flammpunkt unter 23 °C und der Anfangssiedepunkt über 35 °C, ist der Lack als entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 2 einzustufen — Gefahrenhinweis H225, Piktogramm GHS02, Signalwort Gefahr.

Gesundheitsgefahren — nur über die Gemischeinstufung

Gesundheitsgefahren dürfen nicht pauschal aus einer Stoffklasse abgeleitet werden. Je nach Konzentration der einzelnen Lösemittel können zusätzliche Hinweise wie H319 (schwere Augenreizung), H336 (Schläfrigkeit/Benommenheit) oder EUH066 (rissige Haut bei wiederholtem Kontakt) für das Gemisch resultieren; die konkrete Einstufung ist anhand der tatsächlichen Zusammensetzung und der CLP-Konzentrationsgrenzen vorzunehmen. Auch Aromaten wirken konzentrationsabhängig: Bei entsprechendem Toluolgehalt können Gefahren wie H304, H361d und H373 zu einer Einstufung mit GHS08 führen.

Beispiel-Etikett (wenn Kategorie 2 zutrifft)

  • Produktidentifikator: Handelsname und Rezeptur-Nr.
  • Piktogramm(e): GHS02 (Flamme); je nach Gesundheitsgefahren zusätzlich GHS07, ggf. GHS08
  • Signalwort: Gefahr
  • Gefahrenhinweise: H225; je nach Gemischeinstufung z. B. H319, H336, EUH066
  • Sicherheitshinweise (Auswahl): P210, P233, P240, P280, P303+P361+P353, P304+P340, P403+P235, P501
  • Nennmenge sowie Name und Anschrift des Inverkehrbringers; ggf. EUH208 bei sensibilisierenden Additiven

Fällt der Lack unter die ChemVOCFarbV?

Ein ausschließlich zur Beschichtung von Möbeln bestimmter Lack fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der ChemVOCFarbV, da Möbel dort ausdrücklich nicht als Bauteile gelten (§ 2 nennt als Bauteile z. B. Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen). Wird derselbe Klarlack dagegen als Lack für Gebäude und Bauteile in Verkehr gebracht, greift der Grenzwert nach Anhang II (lösemittelbasierte Klar- und Lasurlacke, Stufe II: 400 g/l) — die 702 g/l überschreiten ihn deutlich. Für industrielle Holzbeschichtungsanlagen kann stattdessen die 31. BImSchV maßgeblich sein (Tätigkeit Beschichten von Holz und Holzwerkstoffen, gestaffelt nach jährlichem Lösungsmittelverbrauch). Mehr dazu in L-168 und L-176.

Kurzfazit des Beispiels

Ein NC-Kombiklarlack mit 22 Masse-% nichtflüchtigen Bestandteilen und ρ = 0,90 g/cm³ hat rechnerisch rund 702 g/l VOC. Die Einstufung als entzündbare Flüssigkeit Kategorie 2 (H225) gilt, wenn der maßgebliche Flammpunkt unter 23 °C und der Anfangssiedepunkt über 35 °C liegt. Weitere Hinweise wie H319, H336, EUH066 oder — bei entsprechenden Bestandteilen — GHS08 sind über die CLP-Gemischeinstufung zu bestimmen. Ein reiner Möbellack fällt nicht unter die ChemVOCFarbV; für Gebäudelacke bzw. industrielle Anlagen gelten ChemVOCFarbV bzw. 31. BImSchV.

Die Grenzwerte, an denen es sich entscheidet

Für Haut und Auge — die häufigsten Auslöser bei Lacken — legt Anhang I der CLP-Verordnung allgemeine Konzentrationsgrenzwerte fest. Ätzende Bestandteile zählen dabei zehnfach:

  • Haut: Summe der ätzenden Bestandteile (Skin Corr. 1) ≥ 5 % → das Gemisch ist ätzend, H314. Gilt 10 × (ätzend) + (hautreizend) ≥ 10 %, ist es hautreizend, H315 — ein ätzender Bestandteil reicht dafür also schon ab 1 %.
  • Auge: Summe aus ätzenden und augenschädigenden Bestandteilen (Skin Corr. 1 + Eye Dam. 1) ≥ 3 % → schwere Augenschädigung, H318. Zwischen 1 % und 3 % → Augenreizung, H319.

Das Auge ist damit das engste Tor: Ein Prozent genügt. Daneben gibt es stoffspezifische Grenzwerte (SCL) im Sicherheitsdatenblatt, die den allgemeinen vorgehen. Und ein Gemisch mit pH ≥ 11,5 kann unter Berücksichtigung der Alkalireserve allein wegen des pH-Werts als ätzend einzustufen sein.

Zweites Fallbeispiel: Wasserlack — das Amin auf dem Etikett

Ein wasserverdünnbarer Alkydlack enthält 350 g Bindemittel-Festkörper je 1000 g Lack. Das Harz hat eine Säurezahl von 50 mg KOH/g und wird zu 80 % neutralisiert (siehe L-17).

Säuregruppen: 350 g · 50 mg/g = 17 500 mg KOH = 17,5 g; n = 17,5 g / 56,1 g/mol = 0,312 mol. Davon 80 % = 0,250 mol.

Jetzt entscheidet allein die molare Masse des Amins, wie viel Masse das im Lack ist:
• mit Ammoniak (17 g/mol): 0,250 · 17 = 4,3 g → 0,43 % im Lack
• mit Dimethylethanolamin (89 g/mol): 0,250 · 89 = 22,3 g → 2,2 % im Lack

Angenommen, das Amin ist laut Sicherheitsdatenblatt ätzend eingestuft — bei Neutralisationsaminen der Regelfall. Dann gilt für die Variante mit 2,2 %: Haut 10 · 2,2 = 22 ≥ 10 → H315; Auge 2,2 % liegt zwischen 1 % und 3 % → H319. Das Gebinde trägt GHS07, Signalwort „Achtung“. Bei 0,43 % dagegen: 10 · 0,43 = 4,3 < 10 und 0,43 % < 1 % — aus dem Amin folgt keine Einstufung.

Was daraus folgt

Derselbe Lack, derselbe Neutralisationsgrad — und einmal trägt das Gebinde ein Piktogramm und einmal nicht. Den Ausschlag gibt die molare Masse, nicht die Chemie der Neutralisation. Das ist der Grund, warum die Aminwahl in Wasserlacken auch eine Kennzeichnungsfrage ist und nicht nur eine des Geruchs.

Drei Stellschrauben ergeben sich daraus: den Neutralisationsgrad nur so hoch fahren wie nötig; ein Amin mit kleinerer molarer Masse prüfen (Ammoniak bringt aber eigene Nachteile bei Geruch und Handhabung); oder das ionische Prinzip ganz verlassen und ein nichtionisch selbstemulgierendes Harz einsetzen (siehe L-17).

Zwei Punkte gehören noch dazu. Erstens der VOC-Wert: Unter der ChemVOCFarbV zählen organische Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C als VOC. Ammoniak ist anorganisch und daher kein VOC; organische Neutralisationsamine wie Triethylamin, Dimethylethanolamin oder AMP können dagegen unter die VOC-Definition fallen und in den deklarierten VOC-Gehalt eingehen (siehe L-176). Zweitens die Konservierung: Wasserlacke brauchen ein Topfkonservierungsmittel, und Isothiazolinone tragen den Lack schon unterhalb der Einstufungsgrenze aufs Etikett — als EUH208 „Enthält …, kann allergische Reaktionen hervorrufen“.

Merksatz

CLP/GHS: neun Piktogramme (rote Raute), Signalwort „Gefahr“/„Achtung“, H- und P-Sätze (statt R/S). Alte orange Symbole sind für neu gekennzeichnete Produkte seit der CLP-Umstellung unzulässig; die Abverkaufsfrist für Gemische lief am 1. Juni 2017 aus. SDB = 16 Abschnitte, Basis der Gefährdungsbeurteilung.

GHSCLPGefahrenpiktogrammSignalwortH-SatzP-SatzSicherheitsdatenblattGefStoffVBetriebsanweisungGefährdungsbeurteilungAtemwegssensibilisierungEUH204EUH208GemischeinstufungKonzentrationsgrenzwertAdditivitätNeutralisationsaminWasserlackIsothiazolinon
Quellen
  • Brock/Groteklaes/Mischke, Lehrbuch der Lacktechnologie
  • CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/707
  • Berichtigung zur Verordnung (EU) 2023/707
  • TRGS 201
  • REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II (Sicherheitsdatenblatt)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • ChemVOCFarbV
  • 31. BImSchV

Übungsblatt Ü-171

Prüfen, ob es sitzt.

Verständnis8 Punkte

1. Wie unterscheidet sich die heutige Gefahrstoffkennzeichnung nach CLP/GHS von der früheren?

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FrüherSchwarze Symbole auf orangem Grund mit R- und S-Sätzen; seit 2017 endgültig ungültig.
HeuteGefahrenpiktogramme (schwarz auf weiß, rote Raute), Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“, H-Sätze (Gefahren) und P-Sätze (Sicherheit).
ZielWeltweit einheitliche, eindeutige Gefahrenkommunikation entlang der Lieferkette.
Warum das eine Eins verdientAlter und neuer Stand werden korrekt gegenübergestellt; H/P-Sätze werden den R/S-Sätzen zugeordnet.
Anwendung8 Punkte

2. Ein lösemittelhaltiger Klarlack ist leicht entzündbar und reizt die Atemwege. Welche Kennzeichnungselemente erwarten Sie und wo schlagen Sie Details nach?

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PiktogrammeFlamme (entzündbar) und Ausrufezeichen (reizend/gesundheitsschädlich); je nach Einstufung ggf. Gesundheitsgefahr.
Signalwort„Gefahr“ oder „Achtung“ je nach Einstufungskategorie, dazu passende H- und P-Sätze.
NachschlagenDetails im Sicherheitsdatenblatt (16 Abschnitte) — Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.
Warum das eine Eins verdientDie Gefahren werden korrekt in Piktogramme/Signalwort übersetzt und das SDB als Detailquelle genannt.
Anwendung6 Punkte

3. Ein Mitarbeiter füllt Verdünnung in ein unbeschriftetes Gefäß um. Warum ist das ein Problem und was ist richtig?

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ProblemOhne Kennzeichnung fehlen Gefahrenhinweise — Verwechslungs- und Unfallgefahr; rechtlich unzulässig.
RichtigUmgefüllte Gebinde müssen so gekennzeichnet sein, dass Einstufung, Gefahren und Schutzmaßnahmen erkennbar sind (§ 8 Abs. 2 GefStoffV). Im Betrieb genügt nach TRGS 201 eine vereinfachte Kennzeichnung — mindestens Produktbezeichnung und Gefahrenpiktogramme —, sofern die Beschäftigten über Betriebsanweisung und Unterweisung informiert sind.
OrganisationGefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung aktuell halten, Beschäftigte unterweisen.
Warum das eine Eins verdientDie Antwort erkennt die Kennzeichnungspflicht auch beim Umfüllen und ordnet sie in die betriebliche Organisation ein.
Anwendung6 Punkte

4. Ein NC-Kombiklarlack wird auf einen höheren Festkörper umgestellt: Nitrocellulose 14 %, Hartharz 12 %, Weichmacher 4 %, Lösemittel 70 %, Wasser 0 %; Dichte ρ = 0,95 g/cm³. Berechnen Sie den VOC-Gehalt und prüfen Sie, ob das Produkt als Gebäude-Klarlack den ChemVOCFarbV-Grenzwert (Anhang II, Stufe II: 400 g/l) einhält.

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Nichtflüchtiger Anteilnfa = 14 + 12 + 4 = 30 Masse-%
VOC-BerechnungVOC = (100 − nfa − Wasser) · ρ · 10 = (100 − 30 − 0) · 0,95 · 10 = 665 g/l
BeurteilungWird der Lack als Klarlack für eine von der ChemVOCFarbV erfasste Bauteil-/Gebäudeanwendung eingesetzt und fällt die konkrete Produktkategorie unter den Grenzwert von 400 g/l, überschreitet er diesen mit 665 g/l deutlich. Als reiner Möbellack fällt er ohnehin nicht unter die ChemVOCFarbV (Möbel gelten dort nicht als Bauteile).
LerneffektTrotz Anstieg des Festkörpers von 22 auf 30 % sinkt der VOC-Gehalt nur von 702 auf 665 g/l (≈ 5 %). Mehr Festkörper allein macht einen klassischen NC-Lack noch nicht VOC-arm.
Warum das eine Eins verdientNichtflüchtiger Anteil (30 %) und VOC-Formel richtig angewandt (665 g/l); der 400-g/l-Grenzwert wird korrekt an die erfasste Produktkategorie geknüpft, Möbellack-Sonderfall und der Vergleich mit der Ausgangsrezeptur (702 g/l) werden erkannt.
Anwendung8 Punkte

5. Ein 2K-PUR-Klarlack ist mit GHS02, GHS07 und GHS08 gekennzeichnet. Nennen Sie die zwei für Isocyanate typischen H-Sätze sowie den passenden EUH-Hinweis und geben Sie je einen sinnvollen P-Satz an.

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Piktogramme deutenGHS02 steht für entzündbar, GHS07 für reizend beziehungsweise sensibilisierend, GHS08 für eine ernste Gesundheitsgefahr.
Isocyanat-H-SätzeH334 — kann bei Einatmen Allergie oder asthmaartige Symptome auslösen (Atemwegssensibilisierung); H317 — kann allergische Hautreaktionen verursachen (Hautsensibilisierung).
EUH-HinweisEUH204 — enthält Isocyanate, kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Passende P-SätzeGegen H334: P284 (bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen) und P261 (Einatmen von Dampf oder Aerosol vermeiden). Gegen H317: P280 (Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen).
Warum das eine Eins verdientDie Piktogramme werden richtig zugeordnet, H334 und H317 als Isocyanat-Leitgefahren samt EUH204 genannt und passende Schutz-P-Sätze gewählt.

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